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   BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61   

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BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61 (https://dejure.org/1964,408)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1964 - VII C 119.61 (https://dejure.org/1964,408)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1964 - VII C 119.61 (https://dejure.org/1964,408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Höchstzahlen für Genehmigungen zum allgemeinen Güterfernverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 113
  • DVBl 1964, 676
  • BB 1964, 496
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 44.59 - (BVerwGE 8, 336) die Auffassung vertreten, daß die Festlegung der Höchstzahlen für den Güterfernverkehr auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) als nicht verfassungswidrig anzusehen sei, sowie in dem Beschluß vom 12. März 1962 - BVerwG VII B 89.61 - (GewArch. 1963 S. 42) ausgeführt, daß der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168) keine Verschärfung der Grundsätze enthalte, die bei der Prüfung der Frage zu beachten seien, ob eine Beschränkung der Berufszulassung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

    Auf die überragende Bedeutung der Deutschen Bundesbahn im Rahmen des Verkehrswesens und auf das Erfordernis, ihren Bestand und ihre höchstmögliche Wirtschaftlichkeit zu sichern, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168 [184]) hingewiesen.

    Ob die Bundesbahn hierbei eigene Fahrzeuge benutzt oder Fahrzeuge anderer Unternehmer chartert, hat hier außer Betracht zu bleiben, denn es handelt sich lediglich um die Frage, ob objektive Zulassungsbedingungen zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überwiegend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] [406]; 11, 168 [183]).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Entscheidendes Gewicht ist der Beantwortung dieser Frage nach Auffassung des Senats nicht beizulegen, weil auch eine Regelung der Ausübung des Berufs daraufhin untersucht werden müßte, ob sie ihrem Gewicht und ihrer Tragweite nach einer Zulassungsregelung gleichkommt oder zumindest ähnliche Wirkungen herbeiführt (vgl. auch BVerfGE 11, 30 [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51] [43] sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1963 - I BvR 78.56 -, NJW 1963, 1243 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]).

    Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 22. Mai 1963 (NJW 1963, 1243 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]) ausgeführt, daß der Werkfernverkehr durch Konzessionierung und Kontingentierung ähnlich wie der Güterfernverkehr auf ein für die Leistungsfähigkeit der Bundesbahn und für die Aufnahmefähigkeit der Straßen erträgliches Maß hätte zurückgeführt werden können.

    Daß die Aufnahmefähigkeit der Strafen im Rahmen der Berücksichtigung der Gesamtinteressen im Bereich des Verkehrswesens mit in Betracht gezogen werden muß, hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1963 (NJW 1963, 1243 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]) hervorgehoben.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 44.59 - (BVerwGE 8, 336) die Auffassung vertreten, daß die Festlegung der Höchstzahlen für den Güterfernverkehr auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) als nicht verfassungswidrig anzusehen sei, sowie in dem Beschluß vom 12. März 1962 - BVerwG VII B 89.61 - (GewArch. 1963 S. 42) ausgeführt, daß der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168) keine Verschärfung der Grundsätze enthalte, die bei der Prüfung der Frage zu beachten seien, ob eine Beschränkung der Berufszulassung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

    Ob die Bundesbahn hierbei eigene Fahrzeuge benutzt oder Fahrzeuge anderer Unternehmer chartert, hat hier außer Betracht zu bleiben, denn es handelt sich lediglich um die Frage, ob objektive Zulassungsbedingungen zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überwiegend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] [406]; 11, 168 [183]).

  • BGH, 12.11.1957 - VI ZR 314/55

    Personenbeförderungsgesetz als Schutzgesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Auch der Bundesgerichtshof hat für die Beschränkung der Genehmigungen für den Linienverkehr im Personenbeförderungsrecht auf das hervorragende Interesse der Gemeinschaft an der Leistungsfähigkeit der Bundesbahn sowie ferner auf den Gesichtspunkt hingewiesen, daß die Bundesbahn ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe nicht mehr gerecht werden könnte, wenn der private gewerbliche Kraftwagenverkehr die ihn allein interessierenden, wirtschaftlich lohnenden Verkehrsstrecken ohne ausgleichende Kontrolle für sich in Anspruch nehmen dürfte und damit die Bundesbahn mehr und mehr auf die Erfüllung weniger rentabler Verkehrsaufgaben abdrängen würde (Urteil vom 12. November 1957 - BGHZ 26, 42).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. November 1957 (BGHZ 26, 42 [48]) den Standpunkt vertreten, daß die gesetzliche Regelung des Personenbeförderungsgesetzes für die privaten Beförderungsunternehmer nicht eine Berufssperre, sondern eine durch übergeordnete Belange der Allgemeinheit erforderliche Kontrolle ihrer gewerblichen Betätigung bedeute.

  • BVerwG, 12.03.1962 - VII B 89.61

    Anforderungen an die gewerberechtliche Zulassung eines Sowjetzonenflüchtlings -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Den lebenswichtigen Belangen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Verkehrswirtschaft könne nur durch eine staatlich gelenkte Abstimmung zwischen den Aufgaben des Schienenverkehrs und denen des Güterkraftverkehrs nach den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen Rechnung getragen werden (ebenso die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1956 - BVerwG I C 107.55 -, Buchholz a.a.O. Nr. 2, und vom 28. März 1957 - BVerwG I C 37.56 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3, vom 18. November 1958 - BVerwG I C 211 und 212.57 -, DÖV 1959, 908; sowie das Urteil des Senats vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 44.59 -, BVerwGE 8, 336, und die Beschlüsse vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII B 12.59 und 13.59 - und vom 12. März 1962 - BVerwG VII B 89.61 -).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 44.59 - (BVerwGE 8, 336) die Auffassung vertreten, daß die Festlegung der Höchstzahlen für den Güterfernverkehr auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) als nicht verfassungswidrig anzusehen sei, sowie in dem Beschluß vom 12. März 1962 - BVerwG VII B 89.61 - (GewArch. 1963 S. 42) ausgeführt, daß der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168) keine Verschärfung der Grundsätze enthalte, die bei der Prüfung der Frage zu beachten seien, ob eine Beschränkung der Berufszulassung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

  • BVerwG, 05.06.1959 - VII C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Den lebenswichtigen Belangen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Verkehrswirtschaft könne nur durch eine staatlich gelenkte Abstimmung zwischen den Aufgaben des Schienenverkehrs und denen des Güterkraftverkehrs nach den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen Rechnung getragen werden (ebenso die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1956 - BVerwG I C 107.55 -, Buchholz a.a.O. Nr. 2, und vom 28. März 1957 - BVerwG I C 37.56 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3, vom 18. November 1958 - BVerwG I C 211 und 212.57 -, DÖV 1959, 908; sowie das Urteil des Senats vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 44.59 -, BVerwGE 8, 336, und die Beschlüsse vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII B 12.59 und 13.59 - und vom 12. März 1962 - BVerwG VII B 89.61 -).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 44.59 - (BVerwGE 8, 336) die Auffassung vertreten, daß die Festlegung der Höchstzahlen für den Güterfernverkehr auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) als nicht verfassungswidrig anzusehen sei, sowie in dem Beschluß vom 12. März 1962 - BVerwG VII B 89.61 - (GewArch. 1963 S. 42) ausgeführt, daß der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168) keine Verschärfung der Grundsätze enthalte, die bei der Prüfung der Frage zu beachten seien, ob eine Beschränkung der Berufszulassung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Entscheidendes Gewicht ist der Beantwortung dieser Frage nach Auffassung des Senats nicht beizulegen, weil auch eine Regelung der Ausübung des Berufs daraufhin untersucht werden müßte, ob sie ihrem Gewicht und ihrer Tragweite nach einer Zulassungsregelung gleichkommt oder zumindest ähnliche Wirkungen herbeiführt (vgl. auch BVerfGE 11, 30 [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51] [43] sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1963 - I BvR 78.56 -, NJW 1963, 1243 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]).
  • BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Bereits in der Entscheidung vom 1. Dezember 1955 (BVerwGE 3, 21 [BVerwG 01.12.1955 - I C 81/53] = Buchholz, Nachschlagewerk, 442.03, § 9 GüKG Nr. 1 = NJW 1956, 723) hat das Bundesverwaltungsgericht sich eingehend mit der Bedeutung des Güterfernverkehrs für die moderne Wirtschaft befaßt und darauf hingewiesen, daß, je differenzierter die Wirtschaft eines Landes sei, um so stärker das gesamte wirtschaftliche und soziale Leben von dem reibungslosen Funktionieren des Güterfernverkehrs abhänge.
  • BVerwG, 28.03.1957 - I C 37.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Den lebenswichtigen Belangen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Verkehrswirtschaft könne nur durch eine staatlich gelenkte Abstimmung zwischen den Aufgaben des Schienenverkehrs und denen des Güterkraftverkehrs nach den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen Rechnung getragen werden (ebenso die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1956 - BVerwG I C 107.55 -, Buchholz a.a.O. Nr. 2, und vom 28. März 1957 - BVerwG I C 37.56 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3, vom 18. November 1958 - BVerwG I C 211 und 212.57 -, DÖV 1959, 908; sowie das Urteil des Senats vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 44.59 -, BVerwGE 8, 336, und die Beschlüsse vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII B 12.59 und 13.59 - und vom 12. März 1962 - BVerwG VII B 89.61 -).
  • BVerwG, 18.10.1956 - I C 107.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1964 - VII C 119.61
    Den lebenswichtigen Belangen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Verkehrswirtschaft könne nur durch eine staatlich gelenkte Abstimmung zwischen den Aufgaben des Schienenverkehrs und denen des Güterkraftverkehrs nach den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen Rechnung getragen werden (ebenso die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1956 - BVerwG I C 107.55 -, Buchholz a.a.O. Nr. 2, und vom 28. März 1957 - BVerwG I C 37.56 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3, vom 18. November 1958 - BVerwG I C 211 und 212.57 -, DÖV 1959, 908; sowie das Urteil des Senats vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 44.59 -, BVerwGE 8, 336, und die Beschlüsse vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII B 12.59 und 13.59 - und vom 12. März 1962 - BVerwG VII B 89.61 -).
  • BVerwG, 18.11.1958 - I C 211.57

    Überlassung der Genehmigung für ein Transportunternehmen zur Nutzung durch einen

  • BVerwG, 04.04.1959 - VII B 12.59

    Erteilung einer weiteren Güterfernverkehrsgenehmigung - Überschreitung der

  • BVerwG, 04.05.1973 - VII C 27.72

    Rechtmäßigkeit der Kontingentierung der Genehmigungen für den Güterfernverkehr -

    Die Kontingentierung der Genehmigungen für den Güterfernverkehr und das grundsätzliche Verbot, weitere Genehmigungen vor Unterschreitung der durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstzahlen zu erteilen, sind nach wie vor gerechtfertigt (im Abschluß an BVerwGE 18, 113 [BVerwG 28.02.1964 - VII C 119/61]).

    Die Kontingentierung des Güterfernverkehrs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verfassungswidrig (Urteil vom 28. Februar 1964 - BVerwG VII C 119.61 - [BVerwGE 18, 113 [BVerwG 28.02.1964 - VII C 119/61]] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 28. Februar 1964 (a.a.O.) ausgesprochen, daß die Wahl des Mittels, die Zahl der im Güterfernverkehr eingesetzten Fahrzeuge zu begrenzen, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

    Wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 1964 (a.a.O.) ausgeführt hat, liegt es auf der Hand, daß sich die Untersuchung, ob sich das öffentliche Verkehrsbedürfnis geändert hat und inwieweit die Sicherheit auf den Straßen eine Erhöhung des Kontingents zuläßt, über einen längeren Zeitraum erstrecken muß.

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

    Das Bundesverwaltungsgericht hält in dem angefochtenen Urteil die Kontingentierung im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (BVerwGE 3, 21; 18, 113) für verfassungsmäßig, wobei es nicht darauf ankomme, ob man einen selbständigen Beruf des Güterfernverkehrsunternehmers anerkenne oder in dieser Betätigung lediglich einen Zweig eines umfassenden Berufs "Straßenverkehrsunternehmer" erblicke.
  • BVerwG, 03.11.1976 - VII C 60.74

    Güterfernverkehrsgenehmigungen - Auswahl der Bewerber - Auswahlerwägungen -

    So hat auch das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden, wobei es zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Festsetzung von Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfernverkehr und ihre Aufteilung auf die Länder, die auf § 9 Abs. 1 GüKG beruht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 40, 196 ff.; BVerwGE 18, 113 [BVerwG 28.02.1964 - VII C 119/61]; 42, 169) [BVerwG 03.05.1973 - I C 19/72].
  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 C 29.80

    Verfassungsrecht - Beförderung von Schaumstoff - Lkw - Nutzlast - Kontigentierung

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die auf § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 960) - GüKG - beruhende Festsetzung von Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfernverkehr und ihre Aufteilung auf die Länder mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 40, 196 ff.; BVerwGE 18, 113; 42, 169; 51, 235).
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII B 77.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erlaubnis für den

    Die Erteilung der Erlaubnis für den Güterfernverkehr unterliegt nach § 9 GüKG einer Beschränkung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtswirksam ist (vgl. BVerwGE 18, 113 [BVerwG 28.02.1964 - VII C 119/61]).
  • BVerwG, 13.03.1964 - VII C 35.63

    Rechtsmittel

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. das Urteil vom 28. Februar 1964 - BVerwG VII C 119.61 -).
  • BVerwG, 23.06.1967 - VII B 120.66

    Rechtsmittel

    Was die vom Kläger gerügte Verfassungsmäßigkeit des § 8 GüKG betrifft, so hat der Senat im Urteil vom 28. Februar 1964 (BVerwGE 18, 113 [BVerwG 28.02.1964 - VII C 119/61]) entschieden, daß die Kontingentierung im Güterfernverkehr nicht verfassungswidrig ist.
  • BVerwG, 16.03.1964 - II B 27.63

    Rechtmäßigkeit einer Kontingentierung

    Der Senat hat diese Frage erneut in seinem Urteil vom 28. Februar 1964 - BVerwG VII C 119.61 - einer Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist.
  • BVerwG, 28.02.1964 - VII C 1.63

    Rechtsmittel

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage - BVerwG VII C 119.61 - nochmals eingehend ausgeführt.
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